4.2. 4.2.1. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens nicht zum Streitwert hinzuzuzählen sind (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Darunter fallen jedoch nur solche Zinsen, die akzessorisch zu einer Kapitalforderung geltend gemacht werden. Bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen sind dagegen Zinsen, die als selbständige Forderung, ohne das zugrunde liegende Kapital, eingeklagt werden oder die Bestandteil einer Hauptforderung geworden sind (STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 7 zu Art. 91 ZPO).