4. 4.1. Bei einem reformatorischen Entscheid urteilt die Beschwerdeinstanz im Rechtsmittelverfahren auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (analog Art. 318 Abs. 3 ZPO). Wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, werden gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Bei überwiegendem Obsiegen werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt (JENNY, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 106).