3.4. Die Klägerin beantragt insgesamt Rechtsöffnung für den Gesamtbetrag von Fr. 7'819.85, zusammengesetzt aus Fr. 3'135.00 Restschuld und Fr. 4'481.55 aufgelaufenem Zins (act. 3). Die geltend gemachten Fr. 3'135.00 und Fr. 4'481.55 ergeben indessen einen Betrag von total Fr. 7'616.55, somit Fr. 203.30 weniger als beantragt. Um was es sich bei der Differenz von Fr. 203.30 handeln und weshalb für diesen Betrag Rechtsöffnung erteilt werden soll, wird von der Klägerin nicht dargelegt. Die Beschwerde ist in diesem Umfang abzuweisen.