Die Beschwerde ist somit auch bezüglich des bis 14. April 2023 aufgelaufenen Zinses in der Höhe von Fr. 4'481.55 und des seit 15. April 2023 laufenden Zinses von 5 % auf Fr. 3'135.00 gutzuheissen und insoweit ebenfalls Rechtsöffnung zu erteilen. Sofern die Klägerin auch Rechtsöffnung für laufende Zinsen von 5 % auf die separat in Betreibung gesetzten aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 4'481.55 verlangt, ist ihre Beschwerde gestützt auf Art. 105 Abs. 3 OR dahingegen abzuweisen. - 10 -