Der von der Klägerin eingereichten Zinsberechnung ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass sich der Zins für die ursprünglich geschuldeten Fr. 30'000.00 ab dem 15. Juli 2019 – unter Berücksichtigung der Zahlung von Fr. 26'865.00 am 7. Juni 2022 – bis zum 14. April 2023 auf Fr. 4'481.55 beläuft, was vom Beklagten auch nicht bestritten wurde. Die Beschwerde ist somit auch bezüglich des bis 14. April 2023 aufgelaufenen Zinses in der Höhe von Fr. 4'481.55 und des seit 15. April 2023 laufenden Zinses von 5 % auf Fr. 3'135.00 gutzuheissen und insoweit ebenfalls Rechtsöffnung zu erteilen.