Dem Kaufvertrag vom 14. Juli 2016 ist zu entnehmen, dass das dem Beklagten gewährte Darlehen mit einer festen Laufzeit von drei Jahren eingeräumt und bei verspäteter Bezahlung des Kaufpreises ein Verzugszins in der Höhe von 5 % vereinbart wurde (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Der von der Klägerin eingereichten Zinsberechnung ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass sich der Zins für die ursprünglich geschuldeten Fr. 30'000.00 ab dem 15. Juli 2019 – unter Berücksichtigung der Zahlung von Fr. 26'865.00 am 7. Juni 2022 – bis zum 14. April 2023 auf Fr. 4'481.55 beläuft, was vom Beklagten auch nicht bestritten wurde.