Wird in der Schuldanerkennung ein vertraglicher Zins anerkannt, so kann auch hierfür Rechtsöffnung erteilt werden. Es obliegt dann dem Gläubiger, dem Gericht eine nachvollziehbare Zinsaufstellung vorzulegen (STAEHE- LIN, a.a.O., N. 31 zu Art. 82 SchKG m.H.).