Wie es sich damit im Detail genau verhält, kann indessen offen bleiben, zumal – wie oben bereits ausgeführt – der Beklagte ohnehin nicht glaubhaft darzutun vermag, inwiefern er in der Betreibung Nr. bbb bzw. für die Darlehensrückzahlungsforderung aus dem Kaufvertrag vom 14. Juli 2016 in der Höhe von total Fr. 30'000.00 nebst der von der Klägerin anerkannten Zahlung von Fr. 26'865.00 vom 7. Juni 2022 weitere Abzahlungen geleistet haben soll. Die Beschwerde ist somit bezüglich der betriebenen Restschuld aus dem Kaufvertrag in der Höhe von Fr. 3'135.00 gutzuheissen und der Klägerin ist für diesen Betrag die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.