Fr. 26'865.00 an die Klägerin weitervergütet wurde, um ein Versehen gehandelt hat, zumal die Betreibung Nr. ccc wohl bereits mit den vorangehenden Zahlungen des Beklagten vom 18. und 25. November 2021 von total Fr. 31'548.85 erledigt worden war. Wie es sich damit im Detail genau verhält, kann indessen offen bleiben, zumal – wie oben bereits ausgeführt – der Beklagte ohnehin nicht glaubhaft darzutun vermag, inwiefern er in der Betreibung Nr. bbb bzw. für die Darlehensrückzahlungsforderung aus dem Kaufvertrag vom 14. Juli 2016 in der Höhe von total Fr. 30'000.00 nebst der von der Klägerin anerkannten Zahlung von Fr. 26'865.00 vom 7. Juni 2022 weitere Abzahlungen geleistet haben soll.