Mit welchen konkreten Zahlungen der Beklagte seine Restschuld aus dem Kaufvertrag vom 14. Juli 2016 beglichen haben will, legt dieser in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme auch nicht dar. Vielmehr brachte er selbst vor, es sei im Moment nicht klar ersichtlich, welchen Betrag er noch schulde (act. 14). Belege für von ihm an die Klägerin geleistete Zahlungen fehlen. Folglich gelingt es dem Beklagten nicht, seine behauptete Einwendung nach Art. 82 Abs. 2 SchKG (Erlöschen der Schuld durch Bezahlung) glaubhaft zu machen.