Der Saldo Fr. 0.00 dieses Konto belegt somit einzig, dass das Betreibungsamt sämtlich erhaltene Zahlungen des Beklagten, nach Abzug der Gebühren, pflichtgemäss an die Gläubiger weitergeleitet hat. Der Kontoauszug belegt aber weder die Bezahlung sämtlicher ausstehender Beträge aus früheren Betreibungen der Klägerin gegen den Beklagten noch die Bezahlung der gesamten Darlehensschuld des Beklagten aus dem Kaufvertrag vom 14. Juli 2016. Mit welchen konkreten Zahlungen der Beklagte seine Restschuld aus dem Kaufvertrag vom 14. Juli 2016 beglichen haben will, legt dieser in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme auch nicht dar.