3.2.2. Die Klägerin fordert aus der mit Kaufvertrag vom 14. Juli 2016 vereinbarten Darlehensschuld des Beklagten noch die Bezahlung einer Restschuld in der Höhe von Fr. 3'135.00 und verlangt dafür provisorische Rechtsöffnung. Der Beklagte brachte als Einwendung vor, er habe auch diese Restschuld bereits beglichen. Er verwies hierfür auf einen Kontoauszug des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 28. August 2023 (Beilage 6 zur Stellungnahme des Beklagten vom 15. September 2023). Aus diesem Kontoauszug lässt sich indessen für das vorliegende Rechtsöff- -8-