3.2. 3.2.1. Mit von beiden Parteien unterzeichnetem Grundstückskaufvertrag vom 14. Juli 2016 hat die Klägerin als Verkäuferin dem Beklagten als Käufer zur Tilgung des mit Kaufvertrag vereinbarten Grundstückkaufpreises ein Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.00 mit einer festen Laufzeit von drei Jahren eingeräumt. Zudem wurde festgehalten, dass bei verspäteter Zahlung des Kaufpreises ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist (Ziff. III/2c und III/3 des mit Gesuchsbeilage 2 im Verfahren SR.2022.87 verurkundenten Kaufvertrags).