Beim Glaubhaftmachen muss die Wahrscheinlichkeit lediglich in dem Sinn überwiegen, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen muss als dagegen (BGE 132 III 140). Das Gericht hat beim Entscheid, ob ein Sachverhalt als glaubhaft erscheint, ein gewisses Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2018 vom 16. März 2018 E. 2.6.2). Blosse Behauptungen genügen hingegen nicht (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 348 f.).