chen, er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen (Urteile des Bundesgerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.3 und 5A_726/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 3.1). Es obliegt dem Schuldner, glaubhaft zu machen, dass die der Schuldanerkennung zugrunde liegende Forderung nicht besteht oder nicht geltend gemacht werden kann. Anders als im Zivilprozess muss somit der Schuldner die rechtserzeugenden Tatsachen für die in Betreibung gesetzte Forderung glaubhaft widerlegen und nicht der Gläubiger deren Vorhandensein beweisen (STAEHELIN, a.a.O., N. 83 zu Art. 82 SchKG).