3. 3.1. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn seine Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen (BGE 105 III 43 E. 2a; 103 Ia 47 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016 E. 4.2). Der vom Borger unterzeichnete Vertrag über ein unverzinsliches Darlehen ist ein Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens. Der Gläubiger hat grundsätzlich bloss die Fälligkeit nachzuweisen.