Was den Verzugszins betreffe, so sei im Kaufvertrag vom 14. Juli 2017 [recte: 2016], aus welchem sich die Darlehensforderung ableite, in Ziffer III./3. festgehalten, dass bei verspäteter Zahlung des Kaufpreises, d.h. ab dem 15. Juli 2019, ein Verzugszins von 5 % geschuldet sei (Beschwerde S. 8).