Mit diesen beiden Zahlungen sei das betreffende Verfahren erledigt gewesen. Die weitere Zahlung über Fr. 26'865.00 habe effektiv nicht die bereits erledigte Betreibung Nr. ccc, sondern die Betreibung Nr. bbb, für welche das Bezirksgericht mit Entscheid vom 17. Mai 2022 (SR.2022.87) Rechtsöffnung erteilt habe, betroffen. Entsprechend habe sie sich diesen Betrag auch an den Betrag von Fr. 30'000.00 aus der Betreibung Nr. bbb anrechnen lassen. In diesem Umfang anerkenne sie denn auch eine Tilgung der Forderung. Nach wie vor sei jedoch ein Betrag von Fr. 7'819.85 (Fr. 3'135.00 Restschuld + Fr. 4'481.55 Verzugszins) offen (Beschwerde S. 7 f.).