tergeleiteten Zahlungen des Betreibungsamtes einander gegenübergestellt. Immerhin sei aus diesem Kontoauszug ersichtlich, dass der Beklagte zu Gunsten der Klägerin drei Zahlungen von Fr. 31'000.00, Fr. 548.85 und Fr. 27'000.00 geleistet habe. Die Fr. 31'000.00 und die Fr. 548.85 würden das Betreibungsverfahren Nr. ccc betreffen, für welches das Obergericht mit Entscheid vom 8. November 2021 Rechtsöffnung gewährt habe. Mit diesen beiden Zahlungen sei das betreffende Verfahren erledigt gewesen.