Beim eingereichten Kontoauszug des Betreibungsamtes Q._____ vom 28. August 2023 handle es sich nicht um einen Betreibungsregisterauszug. Er tauge – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht als Beweis für eine Tilgung aller in Betreibung gesetzten Forderungen. Darin würden lediglich Zahlungseingänge an das Betreibungsamt und die wei- -6-