Selbst wenn aber die Fr. 26'865.00 nicht an den offenen Darlehensbetrag von Fr. 30'000.00 bezahlt worden sein sollten bzw. dies im Sinne des angefochtenen Entscheids nicht erwiesen sei, so sei nicht ersichtlich, wieso für die Forderung von Fr. 7'819.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. April 2023 die Rechtsöffnung verweigert worden sei. Effektiv wäre dann nämlich nach wie vor ein Betrag von Fr. 30'000.00 zuzüglich Zins geschuldet und bei dem in Betreibung gesetzten Betrag würde es sich um eine Teilforderung handeln (Beschwerde S. 6 f.).