Es sei offensichtlich, dass es sich bei der vom Beklagten geleisteten Zahlung über Fr. 27'000.00 vom 27. Mai 2022 an das Betreibungsamt Q._____ um eine Zahlung in der Betreibung Nr. bbb und nicht um eine Zahlung in der Betreibung Nr. ccc handle, da die dortige Schuld bereits mit Zahlung vom 18. November 2021 beglichen worden sei. Selbst wenn aber die Fr. 26'865.00 nicht an den offenen Darlehensbetrag von Fr. 30'000.00 bezahlt worden sein sollten bzw. dies im Sinne des angefochtenen Entscheids nicht erwiesen sei, so sei nicht ersichtlich, wieso für die Forderung von Fr. 7'819.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. April 2023 die Rechtsöffnung verweigert worden sei.