2.3. Mit Beschwerde macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beklagte glaubhaft dargelegt habe, die Restschuld bereits bezahlt zu haben. Es sei offensichtlich, dass es sich bei der vom Beklagten geleisteten Zahlung über Fr. 27'000.00 vom 27. Mai 2022 an das Betreibungsamt Q._____ um eine Zahlung in der Betreibung Nr. bbb und nicht um eine Zahlung in der Betreibung Nr. ccc handle, da die dortige Schuld bereits mit Zahlung vom 18. November 2021 beglichen worden sei.