Ansonsten bringe die Klägerin nichts vor, was die fehlende Bezahlung des Darlehens in der Höhe von Fr. 3'135.00 belegen würde. Damit handle es sich bezüglich dieser Forderung bloss um eine Behauptung. Der Beklagte könne demnach seine Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft machen (angefochtener Entscheid E. II/3.2.2).