Forderungen [der Klägerin] bezahlt habe. Der von der Klägerin eingereichte Kontoauszug der Bank C._____ vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 weise eine Zahlung vom 7. Juni 2022 des Betreibungsamtes Q._____ in der Höhe von Fr. 26'865.00 auf. Als Referenz werde "Vergütung (Gfccc)" angegeben. In der Betreibung Nr. ccc habe die Klägerin bereits einmal nebst anderen Forderungen Rechtsöffnung für das Darlehen in der Höhe von Fr. 30'000.00 verlangt. Mit Entscheid vom 8. November 2021 habe das Obergericht diesbezüglich die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt, aufgrund der fehlenden Identität zwischen der in der Betreibung gesetzten Forderung und den in den Rechtsöffnungstiteln verur-