2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung von Dispositiv-Ziffer 1 ihres Entscheids aus, dass es sich – zumindest für den Betrag von Fr. 3'135.00 – beim vom Beklagten unterzeichneten Kauf- bzw. Darlehensvertrag über die Liegenschaft Q._____ Grundstück-Nr. […] vom 14. Juli 2016 (nachfolgend: Kaufvertrag vom 14. Juli 2016) um eine Schuldanerkennung und somit um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel handle (angefochtener Entscheid E. II/1.5). Der Beklagte lege mit dem Kontoauszug des Betreibungsamtes Q._____ vom 28. August 2023 mit Saldo Fr. 0.00 jedoch glaubhaft dar, dass er alle aus früheren Betreibungen noch ausstehende -5-