2. 2.1. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids, womit für den Betrag von Fr. 361.15 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juli 2023 definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, blieb im vorliegenden Beschwerdeverfahren unangefochten. Angefochten und vorliegend zu beurteilen ist hingegen Dispositiv- Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids, womit das provisorische Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin für den Betrag von Fr. 7'819.85 nebst Zins zu 5 % seit 14. April 2023 abgewiesen wurde.