3. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 300.00 sind in der Höhe von Fr. 26.70 vom Gesuchsgegner [= Beklagter] und Fr. 273.30 von der Gesuchstellerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin Fr. 26.70 gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen den ihr am 15. November 2023 zugestellten Entscheid vom 30. Oktober 2023 erhob die Klägerin am 27. November 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: