2.4. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten was folgt: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin [= Klägerin] für den Betrag von Fr. 7'819.85 zuzüglich Zins zu 5% seit 14.04.2023 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 27.06.2023) wird abgewiesen. -3- 2. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 27.06.2023) für den Betrag von Fr. 361.45 zuzüglich Zins zu 5% seit 11.07.2023 definitive Rechtsöffnung erteilt.