Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 27. Juni 2023 für Forderungen von Fr. 7'819.85 nebst Zins zu 5 % seit 15. Juli 2019 und Fr. 911.45 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2023 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: