Selbst wenn man die Barmittel aus der Kasse und dem Portemonnaie in Gesamthöhe von Fr. 2'800.00 sowie das Guthaben von Fr. 479.37 auf dem Geschäftskonto der Vorsitzenden der Geschäftsführung berücksichtigen würde, würden Fr. 5'641.08 resultieren. Die Beklagte legte hinsichtlich in den nächsten Tagen zu erwarteten Zahlungseingängen lediglich Belege über Fr. 2'839.60 auf (BB 17). Selbst wenn man mit dem von ihr behaupteten Betrag von Fr. 4'119.15 rechnen würde, ergeben sich flüssige Mittel in Höhe von Fr. 9'760.23. Berücksichtigt man bei den flüssigen Mitteln noch den Rest aus der Konkurshinterlage von Fr. 1'775.35 (Fr. 3'000.00 – Fr. 724.65 – 500.00), resultieren Fr. 11'535.58.