Aus dem Kontoauszug der Beklagten vom 22. November 2023 geht ein Guthaben von Fr. 2'361.71 hervor (BB 16, S. 1). Ob das auf die einzelzeichnungsberechtigte Vorsitzende der Geschäftsführung lautende Geschäftskonto, welches einen Saldo von Fr. 479.37 aufweist, überhaupt einen Zusammenhang zur Beklagten hat, kann aufgrund des sich darauf befindenden geringen Guthabens offenbleiben (BB 2 und 16, S. 2). Für die anderen flüssigen Mittel hat die Beklagte keine Belege eingereicht (Kasse und Portemonnaie), wobei diese schwer belegbar sind, oder sie stellt diesbezüglich nur Annahmen auf (Rückzahlung Sicherstellung).