Der Beklagten ist dahingehend zu folgen, dass sie die noch offenen Forderungen von Fr. 724.65 (Konkursforderung von Fr. 198.20 und Restschulden aus Betreibungen von Fr. 526.45) sowie die vorliegend anfallenden obergerichtlichen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 durch den hinterlegten Betrag von Fr. 3'000.00 decken kann (BB 11). Den Akten liegt nur die Jahresrechnung 2022 bei (BB 21). Mangels Unterschrift kann vorliegend jedoch nicht darauf abgestellt werden (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Überdies lässt sich deren Richtigkeit kaum überprüfen. -7-