Damit seien Kosten und teilweise auch Zinsforderungen offengeblieben. Die Ausstände beliefen sich auf insgesamt Fr. 726.55. Der beim Obergericht hinterlegte Betrag vermöge sowohl die Konkursforderung als auch sämtliche noch offenen Restschulden und die Kosten dieses Verfahrens zu decken. Die Hinterlegung sei ab dem Geschäftskonto der Beklagten erfolgt, was beweise, dass sie über genügend liquide Mittel verfüge. Die Beklagte verfüge über flüssige Mittel in Höhe von Fr. 7'141.08. In den nächsten Tagen sei mit weiteren Zahlungseingängen von Fr. 4'119.15 zu rechnen.