2.3.2. 2.3.2.1. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit führte die Beklagte aus, dass weder Schuldscheine noch weitere Konkursandrohungen gegen sie vorlägen. Die Betreibungen hätten – bis auf vier Ausnahmen – erledigt werden können. Bei den nicht erledigten Betreibungen habe die Beklagte zwar nachweislich jeweils die Forderung inkl. Zins an das Betreibungsamt (Forderung der Eidg. Steuerverwaltung) resp. den offenen Rechnungsbetrag direkt an den Gläubiger (Forderungen der D._____AG) bezahlt, jedoch aus Unwissen unterlassen, die Schlussabrechnung des Betreibungsamts einzuverlangen. Damit seien Kosten und teilweise auch Zinsforderungen offengeblieben.