3. 3.1. Gegen diesen ihr am 15. November 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 24. November 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Es sei der Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau vom 13. November 2023 im Verfahren SG.2023.104, mit welchem der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet wurde, aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen. 2. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Die aufschiebende Wirkung sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme umgehend anzuordnen.