Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.258 / / nk (SG.2023.104) Art. 12 Entscheid vom 16. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____, […] Beklagte B._____ GmbH, […] vertreten durch MLaw Cornelia Ernst, Rechtsanwältin, […] Gegenstand Konkurseröffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des regiona- len Betreibungsamts Q._____, vom 6. Juli 2023 für eine Forderung von Fr. 3'790.80 nebst 5 % Zins seit 6. Juli 2023 und von Fr. 171.05 ohne Zins. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 7. Juli 2023 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 21. September 2023 beim Bezirksge- richt Aarau das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 17. August 2023 der Beklagten am 19. August 2023 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 13. November 2023 wie folgt: " 1. Über die B._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab […], der Konkurs eröff- net. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amts- stelle X._____, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuwei- sung durch die leitende Konkursbeamtin. 3. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 4. Die Gesuchstellerin haftet gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen (Art. 169 Abs. 1 SchKG). 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstel- lerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 15. November 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 24. November 2023 beim Obergericht des Kan- tons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Es sei der Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau vom 13. November 2023 im Verfahren SG.2023.104, mit welchem der Konkurs über die Be- schwerdeführerin eröffnet wurde, aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen. 2. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Die aufschiebende Wirkung sei im Sinne einer superprovisorischen Mass- nahme umgehend anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Der Instruktionsrichter der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 28. November 2023 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin erstattete am 5. Dezember 2023 eine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). -4- 2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 15. November 2023 zuge- stellt. Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 27. November 2023 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursfor- derung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 4'374.80 (vgl. Vorladung des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Oktober 2023 [vorinstanzliche Akten]). Laut der Betreibungsabrechnung des regionalen Betreibungsamts Q._____, vom 5. Oktober 2023 hat die Beklagte in der Betreibung Nr. aaa eine Zahlung von Fr. 4'176.60 an dieses geleistet (Beschwerdebeilage [BB] 6 und 7). Die Beklagte hinterlegte am 20. November 2023, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 3'000.00 bei der Oberge- richtskasse (BB 11 und 12). Damit ist die restliche Konkursforderung der Klägerin in Höhe von Fr. 198.20 gedeckt (BB 10). Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt. 2.3. 2.3.1. Sodann ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirk- licht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirt- schaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden ver- fügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuld- ner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesent- lichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beur- teilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkur- siten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das -5- schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debito- ren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betrei- bungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischen- bilanz, Status, Steuererklärungen und –einschätzungen etc. in Frage (RO- GER GIROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). 2.3.2. 2.3.2.1. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit führte die Beklagte aus, dass weder Schuldscheine noch weitere Konkursandrohungen gegen sie vorlägen. Die Betreibungen hätten – bis auf vier Ausnahmen – erledigt werden können. Bei den nicht erledigten Betreibungen habe die Beklagte zwar nachweislich jeweils die Forderung inkl. Zins an das Betreibungsamt (Forderung der Eidg. Steuerverwaltung) resp. den offenen Rechnungsbetrag direkt an den Gläubiger (Forderungen der D._____AG) bezahlt, jedoch aus Unwissen unterlassen, die Schlussabrechnung des Betreibungsamts einzuverlangen. Damit seien Kosten und teilweise auch Zinsforderungen offengeblieben. Die Ausstände beliefen sich auf insgesamt Fr. 726.55. Der beim Oberge- richt hinterlegte Betrag vermöge sowohl die Konkursforderung als auch sämtliche noch offenen Restschulden und die Kosten dieses Verfahrens zu decken. Die Hinterlegung sei ab dem Geschäftskonto der Beklagten erfolgt, was beweise, dass sie über genügend liquide Mittel verfüge. Die Beklagte verfüge über flüssige Mittel in Höhe von Fr. 7'141.08. In den nächsten Ta- gen sei mit weiteren Zahlungseingängen von Fr. 4'119.15 zu rechnen. Das Restaurant der Beklagten erfreue sich grosser Beliebtheit in der Region, habe viele Stammgäste und sei gut besucht, sodass regelmässige Einnah- men erzielt worden seien. Die Einnahmen 2023 beliefen sich bis 20. No- vember 2023 auf Fr. 326’010.05 (rund Fr. 30'000.00 pro Monat). Beim De- zember handle es sich bekanntermassen aufgrund der Weihnachtsessen um einen einnahmestarken Monat, sodass mit Einnahmen weit über dem Durchschnitt zu rechnen sei. Zwölf grössere Anlässe (Weihnachtsessen, -6- Geburtstage, Familienessen) seien sodann bereits reserviert. Die Beklagte verfüge neben der Geschäftsführerin, welche bei Bedarf auch bereit sei, vorübergehend auf ihren Lohn zu verzichten oder diesen zu reduzieren, über lediglich zwei Arbeitnehmende. Deren Löhne betrügen Fr. 4'350.00 (Koch) und Fr. 2'800.00 (Servicefachangestellte). Die Miete betrage Fr. 4'000.00. Der Betrieb könne relativ kostengünstig geführt werden. Die Beklagte habe gemäss Jahresabschluss 2022 – trotz Corona-Einschrän- kungen – einen Jahresverlust von lediglich rund Fr. 10'000.00 ausgewiesen und mit einem Bilanzgewinn von Fr. 12'788.00 ins neue Jahr gestartet. 2.3.2.2. Die Beklagte ist seit dem […] mit folgendem Zweck im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen: […]. Der Betreibungsregisterauszug der Beklagten vom 13. November 2023 umfasst insgesamt zehn Einträge. Davon sind fünf Betreibungen (inkl. der Konkursforderung) durch Bezahlung an das Betreibungsamt und zwei di- rekt an die Gläubigerin erledigt (BB 5, S. 2). Gegen die Forderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung in der Betrei- bung Nr. bbb in Höhe von Fr. 3'502.10 hat die Beklagte Rechtvorschlag erhoben (BB 5, S. 2). Gemäss der Betreibungsabrechnung des regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 21. November 2023 hat die Beklagte eine Zahlung von Fr. 3'575.40 an dieses geleistet und die Restschuld beläuft sich auf Fr. 82.35 (BB 13). Die D._____ AG hat am 17. Oktober 2023 eine Betreibung über den Betrag von Fr. 718.30 (Nr. ccc) und am 23. Oktober 2023 eine solche betreffend Fr. 1'235.90 (Nr. ddd) gegen die Beklagte eingeleitet (BB 5, S. 2). Aus- weislich der Betreibungsabrechnung des regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 24. November 2023 hat die Beklagte in der Betreibung Nr. ccc eine Zahlung von Fr. 618.30 geleistet. Die Restschuld beträgt Fr. 182.70 (BB 14). In der Betreibung Nr. ddd leistete die Beklagte Fr. 1'085.90 an das regionale Betreibungsamt Q._____. Der Betrag von Fr. 261.40 ist offengeblieben (BB 15). Insgesamt bestehen somit Schulden in Höhe von Fr. 526.45. Der Beklagten ist dahingehend zu folgen, dass sie die noch offenen Forde- rungen von Fr. 724.65 (Konkursforderung von Fr. 198.20 und Restschulden aus Betreibungen von Fr. 526.45) sowie die vorliegend anfallenden ober- gerichtlichen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 durch den hinterlegten Betrag von Fr. 3'000.00 decken kann (BB 11). Den Akten liegt nur die Jahresrechnung 2022 bei (BB 21). Mangels Unter- schrift kann vorliegend jedoch nicht darauf abgestellt werden (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Überdies lässt sich deren Richtigkeit kaum überprüfen. -7- Namentlich fehlen amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuer- veranlagung, die die Richtigkeit der gemachten Angaben verifizieren lässt. Die Beklagte wies auch laut eigenen Angaben per 31. Dezember 2022 kei- nen Gewinn, sondern einen Verlust von Fr. 10'009.00 auf (BB 21). Die Ein- nahmen im Jahr 2023 beliefen sich bis am 20. November 2023 auf Fr. 326'010.05 (BB 18). Es fehlen die Einnahmen von über einem Monat, wobei der Dezember erfahrungsgemäss eher ertragreich ist. Im Jahr 2022 lag der Ertrag laut der Erfolgsrechnung bei Fr. 422'341.50 (BB 21). Die Be- klagte hat im Jahr 2023, unter Annahme eines gleich hohen Aufwandes, demnach mit noch grösseren Verlusten zu rechnen. Die Beklagte behauptet, ihre Miete liege bei Fr. 4'000.00. Einen Beleg hier- für reichte sie nicht ein. Der Monatslohn des Koches des Restaurants be- trägt Fr. 4'350.00, derjenige der Servicefachangestellten Fr. 2'800.00 (BB 20). Demnach liegen schon diese monatlichen Ausgaben bei Fr. 11'150.00. Überdies zahlt sich die Vorsitzende der Geschäftsführung unregelmässig Löhne aus, wenn die Einnahmen dies zulassen, so z.B. Fr. 3'000.00 für Januar 2023 oder Fr. 3'958.00 für Februar 2023 (BB 4). Sodann ist im Handelsregister eine weitere Geschäftsführerin eingetragen (BB 2), wie hoch deren Vergütung ist, bleibt im Dunkeln. Dass ihre Beteili- gung lediglich finanzieller Natur sei, wie die Beklagte beschwerdeweise darlegt (Beschwerde, S. 3), bleibt unbelegt. Der Erfolgsrechnung 2022 lässt sich ein monatlicher Personalaufwand von ca. Fr. 14'594.00 entnehmen (BB 21). Aus dem Kontoauszug der Beklagten vom 22. November 2023 geht ein Guthaben von Fr. 2'361.71 hervor (BB 16, S. 1). Ob das auf die einzelzeich- nungsberechtigte Vorsitzende der Geschäftsführung lautende Geschäfts- konto, welches einen Saldo von Fr. 479.37 aufweist, überhaupt einen Zu- sammenhang zur Beklagten hat, kann aufgrund des sich darauf befinden- den geringen Guthabens offenbleiben (BB 2 und 16, S. 2). Für die anderen flüssigen Mittel hat die Beklagte keine Belege eingereicht (Kasse und Portemonnaie), wobei diese schwer belegbar sind, oder sie stellt diesbe- züglich nur Annahmen auf (Rückzahlung Sicherstellung). Selbst wenn man die Barmittel aus der Kasse und dem Portemonnaie in Gesamthöhe von Fr. 2'800.00 sowie das Guthaben von Fr. 479.37 auf dem Geschäftskonto der Vorsitzenden der Geschäftsführung berücksichtigen würde, würden Fr. 5'641.08 resultieren. Die Beklagte legte hinsichtlich in den nächsten Tagen zu erwarteten Zahlungseingängen lediglich Belege über Fr. 2'839.60 auf (BB 17). Selbst wenn man mit dem von ihr behaupte- ten Betrag von Fr. 4'119.15 rechnen würde, ergeben sich flüssige Mittel in Höhe von Fr. 9'760.23. Berücksichtigt man bei den flüssigen Mitteln noch den Rest aus der Konkurshinterlage von Fr. 1'775.35 (Fr. 3'000.00 – Fr. 724.65 – 500.00), resultieren Fr. 11'535.58. Damit ist die Beklagte nicht in der Lage, ihre Miete (mutmasslich Fr. 4'000.00) und die Löhne ihrer -8- Angestellten (mutmasslich Fr. 14'594.00) für einen Monat zu decken, ge- schweige denn Waren für das Restaurant zu kaufen, die laut der Erfolgs- rechnung mit ca. Fr. 12'552.00 pro Monat zu Buche schlagen (BB 21). Bei der Liste der Reservationen handelt es sich um einen handschriftlich verfassten Zettel, die daraus resultierenden Einnahmen sind mit Ausnahme des Geburtstages von C._____, bei der ein Budget von Fr. 1'500.00 bis Fr. 2'000.00 vorgegeben ist, sowieso nicht ersichtlich. Es ist auch fraglich, ob diese Reservationen wahrgenommen werden. Hierbei handelt es sich ohnehin nicht um sofort und konkret verfügbare Mittel, sondern um zukünf- tige, zu erwartende oder mögliche Mittel, welche nicht berücksichtigt wer- den können (vgl. E. 2.3.1 hiervor) 2.4. Die Beklagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen ist es ihr jedoch nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Nachdem in den Akten Belege über die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel und Ausgaben feh- len, lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzu- kommen. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirks- gerichts Aarau vom 13. November 2023 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht an- waltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gel- tend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädi- gung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRIS- TINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO). 4. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, -9- der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den Rest der bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 3'000.00 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an das Konkursamt Aargau, Amtsstelle X._____, zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 13. November 2023 aufgehoben und es wird erkannt: " 1. Über die B._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab […], der Konkurs eröff- net." 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids den Rest der von der Beklagten geleistete Konkurshinter- lage in Höhe von Fr. 2'500.00 an das Konkursamt Aargau, Amtsstelle X._____, zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher - 10 - Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraus-setzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 16. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus