3. Ausgangsgemäss hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 2 VKD) und wird mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Auf die Zustellung zur Beschwerdeantwort wurde vorliegend verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Da der Beklagten folglich kein Aufwand entstanden ist, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.