Es ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht begründet, inwiefern ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, der durch einen für ihn günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht wiedergutgemacht werden könnte. Im Übrigen hätte es dem Kläger offen gestanden, bereits gegen den Teilentscheid vom 25. April 2023 vorzugehen, statt gegen die nun angeordnete Massnahme als Folge der durch ihn ausgebliebenen - 11 - Auskunftserteilung. Ob F._____ zur Edition der geforderten Urkunden verpflichtet werden durfte, braucht hier nicht geprüft zu werden. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.