2. Prozessleitende Verfügungen, die – wie vorliegend – gemäss Gesetz nicht selbständig anfechtbar sind, können nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Voraussetzung eines drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann (FREI- BURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016 [ZPO-Komm.], N. 14 zu Art.