170 Abs. 2 ZGB denn auch nicht von einer gewöhnlichen Beweisverfügung, mit der ein Dritter zur Mitwirkung im Beweisverfahren verpflichtet wird. Es wird nicht in die materielle Rechtsstellung des auskunftspflichtigen Ehegatten eingegriffen, sondern ist gerade vorausgesetzt, dass über dessen Auskunftspflicht – wie vorliegend – i.S.v. Art. 170 Abs. 2 ZGB gerichtlich befunden wurde. Folglich ist die Rechtsschrift des Klägers als Beschwerde entgegenzunehmen (Art. 319 lit. b ZPO).