1.4. Die Vorinstanz spricht in der angefochtenen Verfügung zwar von der "Vollstreckung" des Teilentscheids vom 25. April 2023. Um eine eigentliche Vollstreckung nach Art. 335 ff. ZPO handelt es sich aber offenkundig nicht, zumal die Anordnung nicht in der Form eines Entscheids erging, sie keine Begründung enthielt und darin auch keine Vollstreckungsmassnahmen angeordnet wurden. Die Vorinstanz bediente sich vielmehr der Formen und Belehrungen des Beweisrechts. Insbesondere wählte sie ein – bei Editionsverfügungen übliches – zweistufiges Vorgehen, in dem der Dritte zunächst unter Belehrung gemäss Art. 161 ZPO aufgefordert wird, Urkunden einzureichen.