Die Präsidentin des Familiengerichts des Bezirksgerichts Lenzburg hiess das (materielle) Auskunftsbegehren der Beklagten gut und verpflichtete den Kläger, diverse Auskünfte zu erteilen bzw. Urkunden zu edieren. Mit Verfügung vom 13. November 2023 verfügte die Vorinstanz die Edition diverser Urkunden durch F._____. Dies, nachdem der Kläger mit Eingabe vom 26. Juni 2023 im Wesentlichen geltend machte, er könne die entsprechenden Urkunden (betreffend eine Liegenschaft in Q._____ sowie die E._____ GmbH, und die Steuererklärungen von F._____) nicht herausgeben, da er darüber nicht verfügen könne. Es fragt sich, wie die Verfügung vom 13. November 2023 zu qualifizieren ist.