___, sondern der Kläger gemäss Entscheid der Vorinstanz vom 25. April 2023 Partei und Betroffener, welcher Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen habe. Die Beklagte habe kein Gesuch um Vollstreckung des Teilentscheids vom 25. April 2023 nach Art. 338 ZPO gestellt. Die angefochtene Verfügung sei eine materiell-rechtliche Gutheissung der von der Beklagten in ihrer Eingabe vom 25. August 2023 gestellten materiell-rechtlichen Auskunfts- und Editionsbegehren nach Art. 170 Abs. 2 ZGB, wonach F._____ Auskünfte zu geben und Urkunden offenzulegen habe. Als materiell-rechtlicher Entscheid gemäss Art. 236 ff. ZPO sei die angefochtene Verfügung vom 13. November 2023 mit Berufung nach