1. 1.1. Der Kläger erhob gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 13. November 2023 Berufung. In der Begründung führt er aus, es handle sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um eine auf den Entscheid vom 25. April 2023 gestützte Vollstreckungsmassnahme gegen F._____, der Lebenspartnerin des Klägers. Diese sei im Rubrum der angefochtenen Verfügung nicht als Partei aufgeführt und sie sei von der Verfügung nicht betroffen. Des Weiteren sei nicht F._____, sondern der Kläger gemäss Entscheid der Vorinstanz vom 25. April 2023 Partei und Betroffener, welcher Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen habe.