6. Wird die Herausgabe unberechtigterweise verweigert, so kann das Gericht gemäss Art. 167 ZPO: a. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken anordnen; b. die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB aussprechen; c. die zwangsweise Durchsetzung anordnen; d. die Prozesskosten auferlegen, die durch die Verweigerung verursacht worden sind. Säumnis hat die gleichen Folgen wie die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung. Bitte beigefügte Hinweise beachten!"