Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Herausgabe verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts über die Datenbekanntgabe. 5. Wird die Herausgabe verweigert, so sind dem Gericht innert 10 Tagen die Gründe anzugeben.