3. Die Herausgabe können gemäss Art. 165 ZPO verweigern: a. wer mit einer Partei verheiratet ist oder war oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt, b. wer mit einer Partei gemeinsame Kinder hat, c. wer mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist, d. die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister einer Partei, e. die für eine Partei zur Vormundschaft, zur Beiratschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person. Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt. Die Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt.