2. Frau F._____ wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie Urkunden, die sich in ihrem Besitz befinden, gestützt auf Art. 160 Abs. 1 ZPO herauszugeben hat. Ausgenommen ist die anwaltliche Korrespondenz, soweit sie die berufsmässige Vertretung einer Partei oder einer Drittperson betrifft (Art. 160 Abs. 1 lit. b Zivilprozessordnung [ZPO]).