" 1. Der Kläger wird verpflichtet, in Gutheissung des gestellten materiell-recht- lichen Auskunfts- und Editionsbegehren gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB und unter Androhung der Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB dem Gericht innert 30 Tagen ab Zustellung folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren: